Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der VTA Software & Service GmbH für Dienstleister bzw. Subunternehmer

1. Vertragsgegenstand

1.1. Diese AGB regeln die Rahmenbedingungen für die Beauftragung eines Auftragnehmers zur Erbringung von selbstständigen weisungsungebundenen Dienst- und Werkleistungen im Rahmen von Softwareentwicklungen durch die VTA Software & Service GmbH (im Folgenden VTA) für deren Kunden.

1.2. Die jeweils geschuldeten Leistungen eines Auftrages sind dem vom Auftragnehmer abgegebenen Angebot bzw. der von VTA aufgegebenen Bestellung zu entnehmen.

2. Geltungsbereich

2.1. Diese AGB gelten ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.2. Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

2.3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen. Deren Geltung kann nur individuell vereinbart werden.

2.4. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. VTA kann vor Vertragsschluss verlangen, dass der Kunde seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe seiner UST-ID-Nr. oder sonstige geeignete Nachweise. Die dazu erforderlichen Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

3. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer

3.1. Der Auftragnehmer wird seine Leistung entsprechend dem vereinbarten bzw. branchenüblichen Qualitätsstandard und entsprechend seiner fachlichen Qualifikation sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen sowie termingerecht erfüllen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm geschuldete Tätigkeit mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Softwareentwicklers/Beraters nach dem Stand der Technik und aktuellen Methoden zu erbringen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die durch den Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter unterliegen alleine den Weisungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt die von ihm geschuldeten Leistungen durch selbstständige Dritte ausführen zu lassen, die er seinerseits auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung beauftragt.

3.2. Falls während der Projektlaufzeit abzusehen ist, dass ein vereinbartes Honorarbudget überschritten wird, informiert der Auftragnehmer VTA unverzüglich.

3.3. Der Auftragnehmer räumt dem Kunden von VTA alle Nutzungs- und Verwertungsrechte für die während seiner Tätigkeit geschaffenen Tätigkeitsergebnisse ein.

3.4. Die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Gerätschaften werden nicht von VTA gestellt, sondern sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu stellen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, diese – soweit vorrätig – bei VTA anzumieten. Die Überlassung der einzelnen Mietgegenstände sowie der Mietzins werden ggf. in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

4. Vergütung für Dienstleistungen

4.1. Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Aufwand (Arbeitsstunden), die im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung vereinbart wird.

4.2. Der Auftragnehmer wird monatlich auf Basis der jeweils erbrachten Leistungen nach Fortschritt der Arbeiten und durch Vorlage bestätigter Leistungsnachweise (Stundenzettel) gegenüber VTA die von ihm abgeleisteten Stunden belegen und eine prüffähige Rechnung erstellen und VTA zukommen lassen. In dem vereinbarten Stundensatz sind alle betriebs-, honorar- und auftragsbedingten Nebenkosten enthalten.

4.3. Vorab vereinbarte Dienstreisen werden, so sie mit dem persönlichen KFZ absolviert werden, pro gefahrenem Kilometer mit 0,30 Euro zzgl. MwSt. abgegolten. Spesen werden, so im Rahmen der Bestellung bzw. des Angebots vereinbart, gemäß den geltenden steuerrechtlichen Pauschalen und Hotelübernachtungen gegen Nachweis ohne Zuschläge vergütet. Reisezeiten können nicht abgerechnet werden. Hotelrechnungen sind der jeweiligen Reisekostenrechnung beizufügen, wobei darauf zu achten ist, dass nur die Nutzung eines Mittelklassehotels abrechenbar ist. Weitere Sonderkosten sowie zusätzliche Reisekosten sind gesondert zwischen VTA und dem Auftragnehmer zu regeln und VTA zuvor anzubieten. Nachträglich entstandene und nicht abgestimmte bzw. genehmigte Kosten finden keine Berücksichtigung. Die Besteuerung der Bezüge und die Abführung etwaiger Sozialversicherungsbeiträge obliegen dem Auftragnehmer.

4.4. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage nach Rechnungseingang.

4.5. Der Auftragnehmer sendet die Rechnung als PDF-Datei, samt Anhängen (Stundenzettel), per E-Mail an rechnungen(at)vtasoftware.de. Andere Dateiformate sind nicht zulässig.

4.6. Tritt VTA vom Vertrag zurück oder kündigt ihn, hat der Auftragnehmers das Recht auf Zahlung der Vergütung für bereits im Rahmen der Bestellung/des Angebots ausgeführte Leistungen.

5. Übergabe, Abnahme, Gewährleistung und Vergütung bei Werkleistungen

5.1. Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB zu erbringen hat, berichtet er VTA in regelmäßigen Zeitabständen über den Fortgang der Arbeit. Weiterhin wird der Auftragnehmer VTA die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen („Meilensteine“) und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.

5.2. VTA bzw. ihr Kunde wird die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich abnehmen. Im Falle von bestehenden Mängeln wird VTA dem Auftragnehmer diese mitteilen und eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist VTA berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmers die Ersatzvornahme durchzuführen.

5.3. Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die schriftlich zu vereinbaren sind. Gleiches gilt für Vereinbarungen abweichender Übergabe- und Abnahmebestimmungen einzelner Leistungen. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.

5.4. Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden

5.5. Für etwaige Gewährleistungsansprüche von VTA gegenüber dem Auftragnehmer gelten – soweit in der Bestellung bzw. dem Angebot nicht anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen.

6. Geistiges Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte

6.1. Alle bei Vertragsabschluss vorhandenen gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Marken- , Geschmacksmuster, Gebrauchsmusterrechte und sonstiges geistiges Eigentum einer Vertragspartei, insbesondere – jedoch nicht beschränkt auf – geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum und mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnis der jeweiligen Vertragspartei.

6.2. Sämtliche vom Auftragnehmer allein oder zusammen mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern von VTA in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Leistungserbringung erzielten Arbeitsergebnisse abgeschlossener und nicht abgeschlossener Arbeiten inklusive aller Notizen, Pläne, Formeln, Konzepte, gemachten technischen Verbesserungen, Erfindungen, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster und sonstige Ergebnisse einschließlich der vom Auftragnehmer (mit)entwickelten Vertraulichen Informationen (die „Arbeitsergebnisse“) stehen VTA zu.

6.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber VTA alle schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich offen zu legen.

6.4. Für andere Zwecke als zur Erbringung der Leistungen im Rahmen eines Auftrages auf Grundlage dieser AGB darf der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse nur nutzen, sofern VTA dem schriftlich zustimmt.

6.5. Soweit den vom Auftragnehmer entwickelten Arbeitsergebnissen Urheberrechtsschutz zukommt verzichtet der Auftragnehmer, soweit gesetzlich zulässig, auf alle Rechte, die er in Bezug auf die Arbeitsergebnisse haben kann und räumt VTA das ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Verwertungsund Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Verwertungs- und Nutzungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, auf Bild- Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu verarbeiten, umzugestalten oder zu Übersetzungen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten. VTA ist ferner ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, dieses Recht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder anderen Nutzungsrechte einzuräumen. Das Gleiche gilt für etwaige Rechtsnachfolger. Die Vorstehenden Bestimmungen gelten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zeitlich unbeschränkt fort.

7. Geheimhaltungs- und Wettbewerbsbestimmungen

7.1. Der Auftragnehmer und VTA verpflichten sich, alle sie und den Kunden von VTA betreffenden relevanten geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus streng vertraulich zu behandeln und überlassene Unterlagen sorgfältig zu verwahren, vor der Einsicht Dritter zu schützen und nach dem Ende der Zusammenarbeit unaufgefordert zurückzugeben oder endgültig zu vernichten bzw. zu löschen. Auftragnehmer und Auftraggeber werden auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten.

7.2. Sämtliche dem Auftragnehmer von VTA zur Verfügung gestellten Dokumente, Unterlagen, Daten, Zeichnungen etc. bleiben ausschließliches Eigentum von VTA. Sie sind auf Verlangen, spätestens mit Beendigung der Leistungen des Auftragnehmers an VTA heraus zu geben.

7.3. Die während bzw. mit der Bestellung erzielten Arbeitsergebnisse und Erfindungen - dazu gehören auch mögliche speziell entwickelte Computerprogramme einschließlich deren Unterund Hilfsprogramme und Hardwareprodukte - werden für VTA geschaffen und sind ihr uneingeschränktes Eigentum. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter werden die Bemühungen von VTA, Erfindungen zum Patent anzumelden, soweit es möglich ist unterstützen. Dies gilt auch nach Erbringung der Leistungen.

7.4. Die zu ihren Kunden aufgebauten Geschäftsbeziehungen sind ein wesentlicher Unternehmenswert von VTA. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftragnehmer während der Zusammenarbeit und für zwölf Monate nach Ende der Zusammenarbeit mit dem Kunden des Auftraggebers nicht im selben Projekt oder einem Folgeprojekt oder in derselben Abteilung direkt oder über Dritte ohne Beteiligung von VTA zusammenzuarbeiten.

7.5. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig kein Personal abzuwerben.

7.6. Während der Laufzeit eines Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit keine zusätzlichen Arbeiten unmittelbar für den Endkunden von VTA zu erbringen.

8. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

8.1. Wird der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO tätig, verpflichtet er sich mit VTA einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen und die Daten der Kunden von VTA nur zu den im Auftragsverarbeitungsvertrag genannten Zwecken und bestimmten Arten zu verwenden.

8.2. Der Auftragnehmer wird bei Leistungserbringung die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten.

8.3. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte ebenso auf die Einhaltung der vorgenannten Ziffer verpflichten.

8.4. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen zahlt der Auftragnehmer bei Nachweis eines Schadenseintritts durch VTA eine Konventionalstrafe je nach Schadensfall von höchstens bis zu 10.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen. Für Schadensereignisse, die durch den Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, wird VTA den Auftragnehmer zum Schadensausgleich heranziehen.

8.5. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten zeitlich unbegrenzt für alle Bestellungen und Angebote, gleichgültig ob angenommen oder abgelehnt.

9. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet für sich und seine Mitarbeiter bei vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Verhalten für alle bei VTA oder deren Kunden entstehenden Schäden und etwaigen Folgeschäden in vollem Umfang.

9.2.Der Auftragnehmer haftet VTA dafür, dass er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und Erfahrung sowie unter Berücksichtigung einer angemessenen Einarbeitungszeit in der Lage ist, die vereinbarten Aufgaben auszuführen.

9.3. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche seiner Tätigkeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die die vereinbarungsgemäße Nutzung durch den Kunden von VTA ausschließen oder einschränken. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, VTA von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese aufgrund einer Schutzrechtsverletzung geltend machen, die auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

9.4. Erleidet ein vom Auftragnehmer auf dem Betriebsgelände von VTA (bzw. deren Kunden) eingesetzter Mitarbeiter ohne deren Kenntnis einen Arbeitsunfall, so hat der Auftragnehmer VTA den Unfall unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Mitteilung schuldhaft und sind deshalb Entlastungsbeweise durch VTA nicht erbringbar oder kann VTA diese zumutbarerweise nicht mehr erbringen, so ist der Auftragnehmer beweispflichtig dafür, dass ihn kein Verschulden an der Entstehung des Unfalls trifft. Bei Verschulden des Auftragnehmers sind für diesen alle Ansprüche gegenüber VTA ausgeschlossen, die ihm aus eigenem oder abgeleitetem Recht zustehen könnten. Der Auftragnehmer hat VTA die gezahlten Beträge als Schaden zu ersetzen, oder VTA von Ansprüchen freizustellen soweit VTA im Zusammenhang mit dem Unfall vom Verletzten oder sonst von Dritten in Anspruch genommen wird.

9.5. Der Auftraggeber übernimmt für vom Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter eingeführtes Eigentum keinen Versicherungsschutz.

10. Einhaltung des Mindestlohngesetzes (miLoG)

10.1. Der Auftragnehmer versichert VTA für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.

10.2. Soweit VTA wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.

11. Sozialversicherung

11.1. Zwischen den Parteien wird kein Arbeits- und kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Der Auftragnehmer ist für die sich im Rahmen dieses Vertrages ergebenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich, insbesondere auch für eine angemessene Versicherung für die Altersvorsorge sowie auch zum Schutz gegen Krankheiten und im Pflegefall.

11.2. Verstößt der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtungen nach Ziff. 10.1., kann VTA die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung rückerstattet und künftig erstattet verlangen, falls ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Änderungen oder Ergänzungen sowohl dieser AGB als auch der Inhalte der Bestellung bedürfen der Textform, dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

12.2. Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3. Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Gelsenkirchen.